Das E-Visum zählt zur Kategorie der Arbeitsvisa und erlaubt den temporären Aufenthalt zur Arbeitsaufnahme in den USA. Gerne prüfen wir, ob sich Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeitenden für die E-Kategorie qualifizieren.
Visumkategorie: Arbeitsvisum
Zielgruppe: Unternehmer:innen/Investor:innen (und deren Angestellte) mit der Planung einer Niederlassung, Firmengründung oder Handelsabkommen in den USA
Gültigkeit: 5 Jahre
Aufenthaltsdauer: bis zu 2 Jahre pro Einreise
Besonderheiten: basierend auf Handel oder Investitionen
Das E-Visum gliedert sich in zwei Unterkategorien. Je nachdem, welche Zugangsvoraussetzungen das Unternehmen erfüllt, können sich Antragstellende für ein E-1 Visum oder E-2 Visum bewerben.
Weitere Informationen, wie die jeweiligen Gültigkeitsdauern, Beantragungsprozesse oder Besonderheiten der beiden E-Visakategorien, finden Sie auf den jeweiligen Unterseiten.
Name: Treaty Trader bzw. Handelsvisum
Für wen: Handeltreibende
Gültigkeit: Maximal 5 Jahre
Name: Treaty Investor bzw. Investorenvisum
Für wen: Investor:innen
Gültigkeit: Maximal 5 Jahre
Sobald die erste Mitarbeiterin bzw. der erste Mitarbeiter eines Unternehmens ein E-Visum erhalten hat, gilt das Unternehmen als "E-registriert". Damit vereinfacht sich der Beantragungsprozess für weitere Visa und das Unternehmen kann so schneller und einfacher qualifizierte Mitarbeitende in die USA entsenden.
Im Gegensatz zu vielen anderen Arbeitsvisakategorien gibt es bei einem E-Visum keine Bedingung zur Mindestbeschäftigungszeit, d. h. grundsätzlich können auch neu eingestellte Mitarbeitende mit diesem Visum in die USA entsendet werden. In der Praxis ist es jedoch zunehmend schwierig, nachzuweisen, dass Spezialkenntnisse trotz geringer Beschäftigungszeit vorliegen.
Da das E-Visum relativ kostengünstig und das Beantragungsverfahren weniger zeitintensiv ist, stellt es allerdings immer eine prüfenswerte Alternative zu anderen US-Arbeitsvisa, wie beispielsweise dem L-Visum, dar.
Das E-Visum beruht auf bilateralen Verträgen zwischen den Vereinigten Staaten und 50 bzw. 80 weiteren Ländern. Daher können nur Unternehmen aus diesen Vertragsländern das Visum in Anspruch nehmen. Eine Liste dieser Länder finden Sie auf der Internetseite des U.S. Department of State.
Die Gültigkeitsdauer eines E-Visums hängt von der Nationalität ab. Je nach Staatsangehörigkeit wird anhand der sogenannten Reciprocity Schedule entschieden, wie lange das Visum gültig sein wird. Zum Beispiel erhalten deutsche Staatsangehörige normalerweise ein fünfjähriges E-1 oder E-2 Visum.
Für die Konsularbeamt:innen besteht jedoch auch die Möglichkeit, das Visum zeitlich zu beschränken. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Unternehmen recht klein ist oder über verhältnismäßig geringes Investitionskapital verfügt. Zudem kann die Erteilung der Visa bei kleineren Unternehmen nach der noch vorliegenden Registrierungszeit richten. Bei mittelständischen bis großen Unternehmen mit einer hohen Anzahl an US-amerikanischem Personal werden die E-Visa aber zumeist auf fünf Jahre ausgestellt, egal wie lange die E-Registrierung noch gültig ist.
Die Visa-Gebühren für E-Visa liegen bei 299,25 € (315 $) pro antragstellende Person. Die allgemeine Antragsgebühr der US-Konsulate bzw. US-Botschaften ist von allen Antragstellenden zu entrichten und kann weder erstattet noch auf andere Personen übertragen werden.
Darüber hinaus können für einige E-Visum Antragstellende zusätzliche Kosten anfallen:
Nähere Informationen über die unterschiedlichen Visagebühren, weitere mögliche anfallende Kosten und die aktuellen Zahlungsmethoden finden Sie auf unserer Gebührenseite.
Es ist wichtig zu beachten, dass für die Beantragung eines E-Visums ein gründliches Verständnis des Verfahrens und eine sorgfältige Planung der erforderlichen Schritte erforderlich sind. Es gibt zahlreiche wichtige Aspekte zu berücksichtigen, angefangen von der Auswahl des geeigneten Visumtyps entsprechend dem Reisezweck bis hin zum korrekten Ausfüllen der Antragsformulare und der Vorbereitung auf das Visum-Interview.
Im folgenden Abschnitt werden die einzelnen Schritte für die Online-Antragstellung eines E-1 oder E-2 Visums für die USA erläutert und ein Leitfaden für einen erfolgreichen Visumantrag bereitgestellt.
E-Visum Antragstellende im Alter von 14 bis 79 Jahren müssen in der Regel das Konsularverfahren durchlaufen. Das bedeutet, dass das E-Visum in den meisten Fällen im Rahmen eines persönlichen Interviews in einer zuständigen US-Vertretung (US-Konsulat oder US-Botschaft) im Heimatland beantragt wird.
Antragstellende sollten für die die Beantragung eines E-Visums für die USA folgenden Schritte befolgen:
Der erste Schritt zur Beantragung eines E-Visums für die USA ist das Ausfüllen des elektronischen Visumantragsformulars DS-160 auf der Webseite des U.S. Department of State.
Im digitalen Antragsformular müssen ausführliche Informationen zur antragstellenden Person und dem geplanten Aufenthalt in den Vereinigten Staaten angegeben werden. Halten Sie daher folgende Unterlagen und Dokumente zum Ausfüllen des online DS-160 Formulars bereit:
Schon wenige Tage nach der Einreichung Ihres DS-160 Formulars kann der Status Ihres Visumantrags online abgerufen werden.
Schon gewusst? Die fachgerechte Bearbeitung und Einsendung Ihres DS-160 ist Teil unseres Services.
Legen Sie ein Visa-Profil auf der Webseite des Visa-Informationsdienstes an, über das Ihre Visumanträge laufen.
Hier können Sie auch die Visa-Bearbeitungsgebühr bezahlen und den Termin für das Visuminterview vereinbaren.
Bei einer Beauftragung unseres US Visa Services erstellen wir das erforderliche Online-Profil, verauslagen die konsularischen Visa-Antragsgebühr und vereinbaren den Termin für das persönliche Gespräch mit den US-Konsularbeamt:innen.
Erscheinen Sie am Tag des Interviews persönlich im US-Konsulat oder in der US-Botschaft. Dort werden Ihre Unterlagen überprüft und Sie werden von den Konsularbeamt:innen interviewt.
Folgende Dokumente müssen für den Termin in dem US-Konsulat oder der US-Botschaft vorbereitet und mitgebracht werden:
Seien Sie bereit, Fragen zu Ihrem Visumantrag, Ihrem geplanten Aufenthalt in den USA und anderen relevanten Themen zu beantworten.
In der Regel wird E-Visumantragsteller:innen am Ende des Besuchs im US-Konsulat bzw. in der US-Botschaft mitgeteilt, ob der Visumantrag bewilligt wird oder nicht.
Unsere Visa-Berater:innen bereiten Sie perfekt auf diesen wichtigen Termin vor und stellen Ihnen die erforderlichen Unterlagen zusammen, damit Ihr Visa-Interview möglichst reibungslos abläuft.
Wenn Ihr Visumantrag genehmigt wird, erhalten Sie Ihren Reisepass mit dem E-Visum postalisch zurück oder können einen Abholungstermin vereinbaren.
Ihr E-Visum wurde mündlich von den US-Beamt:innen erteilt und befindet sich nun in der Endbearbeitung.
Nachdem das E-1 oder E-2 Visum in den Reisepass gedruckt bzw. ausgestellt wurde, wird der Reisepass mit dem entsprechenden US-Visum postalisch zugestellt.
In manchen Fällen bestimmen die US-Konsularbeamt:innen, das E-Visum nicht sofort zu genehmigen und sprechen eine Visumablehnung laut Paragraph 221(g) Immigration and Nationality Act (INA) aus. Die Konsequenz daraus ist das sogenannte Administrative Processing. Der US-Visumantrag bedarf folglich einer weiteren Sicherheitsüberprüfung und unterliegt zusätzlichen Bearbeitungsschritten. Ggf. werden noch weitere Unterlagen bzw. Informationen von Ihnen benötigt.
Die die US-Beamt:innen zu dem Schluss kommen sollten, dass Sie sich nicht für die E-Kategorie qualifizieren, wird Ihr Visum für die USA abgelehnt. Die Ablehnung muss nicht begründet werden, allerdings bekommen Antragsteller:innen bei einer Visumablehnung normalerweise am Tag des Interviewtermins weitere Anweisungen ausgehändigt oder nach einer gewissen Bearbeitungszeit ein Ablehnungsschreiben zugeschickt.
Die Gründe sind je nach Visumkategorie und Antragstellenden sehr unterschiedlich (z. B. Unterstellung einer Einwanderungsabsicht, Vermutung der illegalen Arbeitsaufnahme, fehlerhafte Antragsdokumentation).
Die Nichterfüllung von Visumvoraussetzungen ist häufig der Grund für Ablehnungen. Antragsteller:innen erfüllen möglicherweise nicht die erforderlichen Anforderungen für die beantragte Visakategorie, wie beispielsweise eine fehlende Bindung an das Heimatland, unzureichende finanzielle Mittel oder Schwierigkeiten beim Nachweis der Rechtmäßigkeit eines US-Unternehmens und seiner Fähigkeit, Mitarbeiter ordnungsgemäß einzustellen und zu bezahlen. Unstimmigkeiten beim Visa-Interview können ebenfalls auftreten, insbesondere wenn die beantragte Visumkategorie nicht mit dem Zweck der Einreise übereinstimmt, wie beispielsweise die Vermutung einer Einwanderungsabsicht oder illegaler Arbeit.
Des Weiteren können Fehler im Visumantrag oder eine unzureichende Dokumentation zu Ablehnungen führen. Dies kann unvollständige Unterlagen, falsche Angaben im DS-160 Visumantragsformular oder eine ungenügende Vorbereitung des E-Visumantrags umfassen.
Zusätzlich spielen auch persönliche Umstände der Antragsteller eine Rolle und zählen zu den häufigsten Gründen für Ablehnungen. Hierzu gehören Vorstrafen, ein terroristischer Hintergrund, ansteckende Krankheiten, einwanderungsrechtliche Vergehen wie illegaler Aufenthalt oder illegale Arbeit in den USA sowie auffälliges Verhalten bei früheren Einreisen.
Welche Folgen sich für die antragstellende Person aus dem abgelehnten E-Visum ergeben, hängt vom Ablehnungsgrund ab.
Obgleich die US-Behörden die Ablehnung nicht begründen müssen, können Sie beim Interviewtermin im US-Konsulat bzw. in der US-Botschaft höflich nach dem Grund der Ablehnung fragen. Diese Information hilft Ihnen, wenn Sie das E-Visum erneut beantragen möchten.
Ihr E-Visumantrag sollte spätestens im Zweitversuch sorgfältig und schlüssig vorbereitet werden. Dazu gehört die richtige Kategorie zu wählen, das DS-160 Online-Formular vollständig und richtig auszufüllen sowie aussagekräftige Nachweise zu sammeln.
Übrigens: Mit Global Entry können bestimmte biometrisch erfasste und sicherheitsüberprüfte Reisende an fast allen großen US-Flughäfen die Einreiseformalitäten selbstständig und automatisch erledigen. So können ausländische Personen lange Wartezeiten vermeiden und schneller in die USA einreisen.
Die Verlängerung des Aufenthalts in den USA ist unbegrenzt möglich, so lange die Registrierung des US-Unternehmens vorliegt, die Mitarbeitenden ein gültiges Visum besitzen und einen (deutschen oder amerikanischen) Arbeitsvertrag oder Entsendungsvertrag innerhalb der Unternehmensgruppe nachweisen können.
Zweck und Anwendungsbereich
Berechtigte Antragstellende
Investitionsanforderungen
Dauer und Verlängerungsmöglichkeiten
Arbeitsberechtigung
Zweck und Anwendungsbereich
Berechtigte Antragstellende
Investitionsanforderungen
Dauer und Verlängerungsmöglichkeiten
Arbeitsberechtigung
Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder bis 21 Jahren erhalten auf Antrag einen abgeleiteten Status und somit auch ein E-1 Visum mit einem Zusatzvermerk.
Ehepartner:innen mit einem abgeleiteten E-1 oder E-2 Visum dürfen nach erfolgter Einreise in die USA eine Allgemeine Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) beantragen oder entsprechendem Vermerk bei der Einreise durch die Grenzschutzbeamten erhalten. Damit sind Personen nicht an eine bestimmte Stelle oder das Unternehmen des Hauptantragstellenden gebunden und können unabhängig von ihren Ehepartner:innen einer Arbeit in den USA nachgehen.
Diese Arbeitserlaubnis wird auf zwei Jahre erteilt, eine Verlängerung um weitere zwei Jahre ist möglich, bis hin zur maximalen Aufenthaltsdauer des Hauptantragstellenden.
Kinder von E-1 und E-2 Inhaber:innenn können Bildungseinrichtungen (Schulen / Universitäten) besuchen, dürfen jedoch keiner bezahlten Arbeit nachgehen. Erreichen die Kinder die amerikanische Volljährigkeitsgrenze von 21 Jahren, müssen sie ihren Nichteinwanderungsstatus wechseln oder das Land verlassen.
Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren können ein sogenanntes abgeleitetes E-1 Visum erhalten. Die Dauer der Gültigkeit richtet sich nach Staatsangehörigkeit der Familienmitglieder und ist für maximum für denselben Zeitraum wie der Hauptantragsteller möglich. Ehepartner haben die Möglichkeit für jeden US-Arbeitgeber tätig zu sein: entweder per Antrag auf die eigene Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD), oder entsprechendem Vermerk bei der Einreise durch die Grenzschutzbeamten.
Familienangehörige unter E-1 Status können darüber hinaus öffentliche oder private Bildungseinrichtungen besuchen. Sobald die Kinder die amerikanische Volljährigkeitsgrenze erreichen, müssen sie entweder ihren Nichteinwanderungsstatus wechseln oder das Land verlassen.
Die folgenden Gründe erschweren die erfolgreiche E-1 Beantragung bzw. führen zur sofortigen Ablehnung:
In aller Regel erfahren Antragstellende bereits am Tag ihres Interviews, ob das Visum erteilt wird oder nicht. In bestimmten Fällen erhält der Visumantragsteller nach einer gewissen Bearbeitungszeit ein Ablehnungsschreiben des Konsulats. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
Ist dies erst einmal geschehen, kann meist erst nach mehreren Monaten oder sogar Jahren ein neues Visum (erfolgreich) beantragt werden. Theoretisch besteht für den Antragstellenden zwar keine Wartezeit bis zur nächsten Einreichung. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass ohne eklatante Verbesserung der Voraussetzungen der jeweiligen Visumkategorie (z. B. Nachweis der Rückkehrintention ins Heimatland, finanzielle Mittel, Nachweis von beruflichem Spezialwissen etc.) eine erneute Antragstellung wenig sinnvoll erscheint.
Im Gegensatz zu den meisten Arbeitsvisa muss der Antrag auf ein E-1 Visum nicht beim U.S. Citizenship and Immigration Services gestellt werden, sondern kann direkt bei einem US-Konsulat beantragt werden.
Auch ein E-1 Visum kann Ihnen die Einreise in die USA nicht garantieren. Hier haben die US-Grenzbeamten das letzte Wort und entscheiden darüber, ob Sie einreisen dürfen und für welchen Zeitraum Sie einen Aufenthaltsstatus erhalten.
Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren können ein sogenanntes abgeleitetes E-2 Visum erhalten. Die Dauer der Gültigkeit richtet sich nach Staatsangehörigkeit der Familienmitglieder und ist für maximum für denselben Zeitraum wie der Hauptantragstellende möglich. Ehepartner:innen haben die Möglichkeit für jeden US-Arbeitgebenden tätig zu sein: entweder per Antrag auf die eigene Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD), oder entsprechendem Vermerk bei der Einreise durch die Grenzschutzbeamten.
Familienangehörige unter E-2 Status können darüber hinaus öffentliche oder private Bildungseinrichtungen besuchen. Sobald die Kinder die amerikanische Volljährigkeitsgrenze erreichen, müssen sie entweder ihren Nichteinwanderungsstatus wechseln oder das Land verlassen.
Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren erhalten für denselben Zeitraum wie der Hauptantragsteller ebenfalls ein abgeleitetes E-2 Visum. Ehepartner können auf Antrag außerdem eine eigene Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD), die nicht an eine bestimmte Stelle oder das Unternehmen des Hauptantragstellers gebunden ist, erhalten. Diese gilt in der Regel zwei Jahre, kann aber um weitere zwei Jahre verlängert werden.
Familienangehörige unter E-2 Status können darüber hinaus öffentliche oder private Bildungseinrichtungen besuchen. Sobald die Kinder die amerikanische Volljährigkeitsgrenze erreichen, müssen sie entweder ihren Nichteinwanderungsstatus wechseln oder das Land verlassen.
Die folgenden Gründe erschweren die erfolgreiche E-1 Beantragung bzw. führen zur sofortigen Ablehnung:
Begleitende Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder bis 21 Jahren erhalten auf Antrag einen abgeleiteten Status und somit auch ein E-1 Visum. Ehepartner:innen mit einem E-1 Visum dürfen nach erfolgter Einreise in die USA eine Allgemeine Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) beantragen, die nicht an eine bestimmte Stelle oder das Unternehmen des Hauptantragstellers gebunden ist, und damit unabhängig von ihrem Ehepartner einer Arbeit in den USA nachgehen.
Diese Arbeitserlaubnis wird auf zwei Jahre erteilt, eine Verlängerung um weitere zwei Jahre ist möglich, bis hin zur maximalen Aufenthaltsdauer des E-1 Visuminhabers.
Kinder von E-1 Inhaber:innenn können Bildungseinrichtungen (Schulen / Universitäten) besuchen, jedoch darf keiner bezahlten Arbeit nachgegangen werden. Erreichen die Kinder die amerikanische Volljährigkeitsgrenze, müssen sie ihren Nichteinwanderungsstatus wechseln oder das Land verlassen.
In aller Regel erfahren Antragsteller bereits am Tag ihres Interviews, ob das Visum erteilt wird oder nicht. In bestimmten Fällen erhält der Visumantragsteller nach einer gewissen Bearbeitungszeit ein Ablehnungsschreiben des Konsulats. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
Ist dies erst einmal geschehen, kann meist erst nach mehreren Monaten oder sogar Jahren ein neues Visum (erfolgreich) beantragt werden. Theoretisch besteht für den Antragsteller zwar keine Wartezeit bis zur nächsten Einreichung. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass ohne eklatante Verbesserung der Voraussetzungen der jeweiligen Visumkategorie (z. B. Nachweis der Rückkehrintention ins Heimatland, finanzielle Mittel, Nachweis von beruflichem Spezialwissen etc.) eine erneute Antragstellung wenig sinnvoll erscheint.
Im Gegensatz zu den meisten Arbeitsvisa muss der Antrag auf ein E-1 Visum nicht beim U.S. Citizenship and Immigration Services gestellt werden, sondern kann direkt bei einem US-Konsulat beantragt werden.
Auch ein E-1 Visum kann Ihnen die Einreise in die USA nicht garantieren. Hier haben die US-Grenzbeamten das letzte Wort und entscheiden darüber, ob Sie einreisen dürfen und für welchen Zeitraum Sie einen Aufenthaltsstatus erhalten.
Die Gebühren für die Beantragung eines Visums sind je nach Kategorie ganz unterschiedlich und sie können u. a. aufgrund von Wechselkursschwankungen regelmäßig steigen oder sinken. Jeder Antragsteller sollte sich daher im Vorfeld der Beantragung über die aktuell geltenden Gebühren informieren. Wir erklären an anderer Stelle ausführlich alles Wissenswerte über die Kosten eines US-Visums.
Die Beantragung eines US-Visums muss über die offiziellen US-Behörden, z. B. die US-Konsulate und US-Botschaften, erfolgen. Dabei wird der eigentliche Visumantrag zwar online gestellt, allerdings muss fast ausnahmslos jeder Antragsteller persönlich in das Konsulat zum Visa-Interview. Bei einigen Arbeitsvisa ist es mitunter notwendig im Vorfeld des konsularischen Antragsverfahrens umfangreiche Akten postalisch an die US-Behörden in die USA zu senden.
Wir beraten und unterstützen Unternehmen und Privatpersonen in allen Fragen zur Visumbeantragung. Lesen Sie an anderer Stelle mehr über die Beantragung eines US-Visums.
Ein US-Arbeitsvisum ist immer an ein bestimmtes US-Unternehmen gebunden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie einen konkreten Arbeitgeber in den Vereinigten Staaten vorweisen müssen bevor Sie einen Antrag auf eine Arbeitsvisum stellen können.
Der Antragsprozess beginnt beim US-Unternehmen, dass Sie anstellen möchte. Der US-Arbeitgeber stellt die Petition entweder bei der US-Einwanderungsbehörde USCIS oder im zuständigen US-Konsulat. Da der Antrag auf eine befristete Arbeitsgenehmigung von Seiten der Firma für zukünftige ausländische Mitarbeiter:innen gestellt wird, ist der US-Arbeitgeber somit der offizielle Antragsteller. Die englische Bezeichnung hierfür lautet Petitioner. Die zukünftigen Mitarbeiter:innen sind die Berechtigten und somit sogenannte Beneficiaries.
Viele Unternehmen fragen sich, was mit dem firmengebundenen Arbeitsvisum passiert, wenn Visuminhaber:innen nicht mehr für die Firma tätig sind.
Sollte den Visuminhaber:innen gekündigt werden oder er bzw. sie selbst kündigen, verliert das Arbeitsvisum für die USA automatisch seine Gültigkeit. Auch die abgeleiteten Visa von eventuell mitgereisten Familienangehörigen verlieren mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit, da diese an das Visum der Hauptantragsteller:innen gekoppelt sind.
Das bedeutet, dass ehemalige Visuminhaber:innen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Visum einreisen dürfen, auch wenn das Arbeitsvisum theoretisch noch zeitliche Gültigkeit besitzt. Sollten betroffene Visuminhaber*innen künftig touristisch oder geschäftlich in die USA reisen wollen, dann müssen sie, je nachdem was für Tätigkeiten vor Ort ausgeübt werden und über welche Dauer, eine ESTA-Genehmigung oder ein entsprechendes Visum neu beantragen.
Praxistipp: Um Unstimmigkeiten oder Probleme bei späteren Einreisen nach Terminierung des Visums auszuschließen, empfiehlt es sich, das US-Konsulat über die neue Arbeitssituation zu informieren. Hierfür reicht es, wenn die zuständigen Unternehmensvertreter:innen (z. B. Personalverantwortliche / HR, Supervisor, Vorstand etc.) eine E-Mail an das zuständige Konsulat sendet mit der Bitte das Visum der ehemaligen Arbeitnehmer:innen ungültig zu machen. Wenn möglich, sollte noch eine Kopie des Visums beigefügt werden. Das Konsulat wird dann eine entsprechende Notiz im System hinlegen, damit auch die US-Beamt:innen an der US-Grenze Bescheid wissen.
In einigen Fällen werden Visuminhaber:innen sogar vom US-Konsulat direkt kontaktiert, mit der Bitte das Visum einzuschicken, damit es ungültig gemacht werden kann. In anderen Fällen wird das Visum einfach bei der nächsten Einreise in die USA von dem Grenzbeamten bzw. der Grenzbeamtin ungültig gemacht.
Unsere Empfehlung: Durch eine kurze Mitteilung an das zuständige US-Konsulat können sich Unternehmen schützen und vor allem sicher sein, dass eine Einreise mit dem vormals gültigen Arbeitsvisum nicht mehr möglich ist. Gehen Sie kein Risiko ein und beugen Sie möglichem Missbrauch mit dem firmengebundenen Visum vor.
Die Antragstellung erfolgt je nach Visumtyp über die US-Konsulate im Heimatland oder zusätzlich über die US-Einwanderungsbehörde (USCIS). In Deutschland können Sie beispielsweise im US-Konsulat Berlin, Frankfurt/Main oder München einen Antrag stellen.
Alle Antragstellenden eines Nichteinwanderungsvisums müssen neben dem Online-Antrag DS-160 ein Visa-Profil auf der Website des Visa-Informationsdienstes anlegen zwecks Terminvereinbarung und Zahlung der Visabearbeitungsgebühr.
In einem ersten Schritt nehmen Sie die Zahlung der Visagebühr vor (bitte beachten Sie, dass die Antragsgebühr bei Ablehnung Ihres Visums nicht zurückerstattet wird). Die Gebühr kann per Kreditkarte oder in bar bei einer Bank gezahlt werden. In der Regel erhalten Sie per E-Mail Bescheid, dass der Zahlungseingang erfolgt ist und Ihr Account freigeschaltet wurde, so dass die Terminvereinbarung vorgenommen werden kann.
Die Interviewterminvereinbarung muss online über das Visa-Profil gemacht werden. Wenn Sie den Termin online über Ihr Visa-Profil vereinbaren, haben Sie die Möglichkeit die noch freien Termine der US-Konsulate in Berlin, Frankfurt/Main und München in einem Kalender einzusehen. Anschließend erhalten Sie eine "Appointment Confirmation", d. h. eine Terminbestätigung inklusive dem Zahlungsnachweis über die Visumantragsgebühr. Terminverschiebungen bzw. -absagen sind möglich.
Wenn Sie Ihren Termin mehr als zweimal verschieben, müssen Sie jedoch den gesamten Prozess von vorn durchlaufen und erneut die Visagebühr entrichten. Auf unserer Website finden Sie die aktuellen Visa-Gebühren.
Je nach Visumtyp wird eine bestimmte Antragsgebühr pro Antragsteller:in erhoben, die auch bei Ablehnung des Visums nicht zurückerstattet wird.
Bemühen Sie sich bitte rechtzeitig um einen Termin. Die US-Beamten können und werden keine Rücksicht auf individuelle Reisepläne nehmen.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Reisepass am Tag des Interviews im US-Konsulat einbehalten und nach einer Bearbeitungszeit von ca. ein bis zwei Wochen per Einschreiben an eine deutsche Adresse zugestellt wird. Eine persönliche Abholung des Visums oder eine Ausstellung am gleichen Tag sind nicht möglich!
Ehepartner:innen und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren erhalten für denselben Zeitraum wie die jeweiligen Hauptantragsteller:innen ein abgeleitetes J-2 Visum und dürfen damit in die Vereinigten Staaten reisen.
Auch die Mitarbeiter bzw. Geschäftsinhaber müssen ein gewisses Anforderungsprofil zum Erhalt eines E-1 Visums erfüllen:
HINWEIS: Es besteht keine Mindestbeschäftigungszeit für Mitarbeiter innerhalb der Unternehmensgruppe, wie beim L-Visum, demzufolge kann auch neues Personal über E-1/E-2 Status entsandt bzw. in den USA eingesetzt werden. Allerdings muss man auch nachweisen, dass Neuangestellte, die keine Manager oder Geschäftsführer sind, die notwendigen Spezialkenntnisse besitzen.
Im Unterschied zu vielen anderen Arbeitsvisa erhalten nicht nur die jeweiligen Antragsteller (Mitarbeiter und/oder Firmeninhaber) ein E-1/E-2 Visum und damit eine Arbeitserlaubnis für die USA im Erstantragsverfahren – vielmehr wird das US-Unternehmen gleichzeitig bei den US-Behörden auf (in der Regel) fünf Jahre als Ganzes im US-Konsulat "registriert" (= E-Registrierung).
Welche Vorteile bietet dieses Registrierungsverfahren?
Innerhalb der nächsten fünf Jahre können weitere (ggf. auch neu eingestellte) Mitarbeiter in einem stark vereinfachten Verfahren in das US-Unternehmen entsandt bzw. dort eingesetzt werden.
So muss bei weiteren E-1/E-2 Visa-Verfahren innerhalb des bewilligten Registrierungszeitraums kein aufwendiger Antrag mehr vorab eingereicht werden. Die Mitarbeiter können direkt bei einem persönlichen Interviewtermin im zuständigen US-Konsulat ihre Unterlagen vorlegen. Das vereinfachte Verfahren bedeutet eine erhebliche Kosten- und Zeitersparnis für das Unternehmen. Gerade auch im Vergleich zum teuren L-Visaverfahren stellt der E-Status deshalb immer eine prüfenswerte Alternative dar!
Staatsangehörigkeitsbindung der E-Registrierung
Einziges Manko der E-Registrierung: Die Staatsangehörigkeitsbindung des Personals. Das heißt, deutsche Unternehmen können ausschließlich deutsche Staatsangehörige mit E-1/E-2 Visa ausstatten. Gleiches gilt für Unternehmen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Zum Beispiel dürfte ein französisches Unternehmen nur französische Mitarbeiter mit E-1/E-2 Visa ausstatten.
Verlängerung der E-Registrierung
Nach Auslauf der E-1/E-2 Registrierung kann ein Verlängerungsantrag im US-Konsulat gestellt werden. Insofern das US-Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits über mehr als 25 US-amerikanische Mitarbeiter verfügt, kann auf ein vereinfachtes Verlängerungsverfahren zurückgegriffen werden.
Sofern 25 oder weniger US-Amerikaner beschäftigt werden, muss ein kompletter Neuantrag (wie im ersten Registrierungsverfahren) im zuständigen US-Konsulat gestellt werden.
Faktisch gesehen, kann somit (solange das US-Unternehmen besteht und die Voraussetzung zum E-1 Visum weiterhin gegeben sind) die E-Registrierung unbegrenzt verlängert werden.
Erstmal muss man unterscheiden zwischen der Gültigkeitsdauer des Visums und der an der US-Grenze erteilten Aufenthaltsdauer (siehe FAQ Was ist der Unterschied zwischen Visum und Status?).
Gültigkeitsdauer des E-Visums
Die Gültigkeitsdauer eines E-Visums hängt von der Nationalität ab. Je nach Nationalität, wird an Hand der sogenannten Reciprocity Schedule entschieden, wie lange das Visum gültig sein wird. Zum Beispiel erhalten deutsche Staatsangehörige normalerweise ein fünfjähriges E-1 oder E-2 Visum. Aber die Ausstellung eines ein- oder zweijähriges E-Visums ist auch möglich wenn die E-Registrierung des Unternehmens begrenzt wird auf weniger als fünf Jahre.
Obwohl die Registrierung des Unternehmens in der Regel auf fünf Jahre erfolgt, kann die Registrierung auf ein oder zwei Jahre beschränkt werden, besonders wenn es sich um ein kleineres Unternehmen handelt, das nur geringe Handelsvolumina nachweisen kann. Zudem kann die Erteilung der E-1/E-2 Visa bei kleineren Unternehmen nach der noch vorliegenden Registrierungszeit richten. Bei mittelständischen bis großen Unternehmen mit einer hohen Anzahl an US-amerikanischem Personal werden die E-Visa aber zumeist auf fünf Jahre ausgestellt, egal wie lange die E-Registrierung noch gültig ist.
Aufenthaltsdauer bei Einreise in die USA
Bei Einreise in die USA entscheidet der Grenzbeamter wie lange ein E-Visum Inhaber sich in den USA aufhalten darf. Und die erlaubte Aufenthaltsdauer des E-Visum Inhabers wird auf seinem Formular I-94 vermerkt. In der Regen erhält ein E-Visum Inhaber ein zweijähriges Aufenthaltsberechtigung bei der ersten und allen weiteren Einreisen. Die Verlängerung des Aufenthalts in den USA ist unbegrenzt möglich so lange die Registrierung des US-Unternehmens vorliegt, der Mitarbeiter ein gültiges Visum besitzt und der Mitarbeiter einen (deutschen oder amerikanischen) Arbeitsvertrag oder Entsendungsvertrag innerhalb der Unternehmensgruppe nachweisen kann.
Begleitende Ehepartner und unverheiratete Kinder bis 21 Jahren erhalten auf Antrag einen abgeleiteten Status und somit auch ein E-1/E-2 Visum. Ehepartner mit einem E-1/E-2 Visum dürfen nach erfolgter Einreise in die USA eine Allgemeine Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) bei der US-Einwanderungsbehörde (USCIS) beantragen und damit unabhängig von ihrem Ehepartner einer Arbeit in den USA nachgehen.
Die Arbeitserlaubnis wird auf zwei Jahre erteilt, eine Verlängerung um weitere zwei Jahre ist möglich, bis hin zur maximalen Aufenthaltsdauer des E-1/E-2 Visuminhabers.
Kinder von E-1/E-2 Inhabern können selbstverständlich Bildungseinrichtungen (Schulen/Universitäten) besuchen, jedoch darf keiner bezahlten Arbeit nachgegangen werden.
Arbeitsvisa für die Vereinigten Staaten können i.d.R. nicht ohne konkretes US-Arbeitsplatzangebot beantragt werden. Offizieller Antragsteller ("Petitioner") ist das US-Unternehmen der Unternehmensgruppe für den zukünftigen Mitarbeiter ("Beneficiary"). Eine eigenständige Petition durch den ausländischen Arbeitnehmer ist nicht möglich.
Beim L-1 Visumantragsprozess sind mindestens zwei Unternehmenseinheiten der Firmengruppe involviert - der ausländische Arbeitgeber, sowie der US-Standort.
In aller Regel erfahren Antragsteller bereits am Tag ihres Interviews, ob das Visum erteilt wird oder nicht.
In bestimmten Fällen erhält der Visumantragsteller nach einer gewissen Bearbeitungszeit ein Ablehnungsschreiben des Konsulats. Eine Ablehnung muss im Übrigen nicht begründet werden. Die Gründe hierfür können vielfältig sein und reichen – je nach Visumkategorie – von der Unterstellung einer Einwanderungsintention, über die Vermutung der illegalen Arbeitsaufnahme bis hin zu mangelhafter Antragsdokumentation.
Ist dies erst einmal geschehen, kann meist erst nach mehreren Monaten oder sogar Jahren ein neues Visum (erfolgreich) beantragt werden. Theoretisch besteht für den Antragsteller zwar keine Wartezeit bis zur nächsten Einreichung. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass ohne eklatante Verbesserung der Voraussetzungen der jeweiligen Visumkategorie (z. B. Nachweis der Rückkehrintention ins Heimatland, finanzielle Mittel, Nachweis von beruflichem Spezialwissen etc.) eine erneute Antragstellung wenig sinnvoll erscheint.
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